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Kabelfernsehen in den Nebenkosten: Was seit Juli 2024 gilt

Das Nebenkostenprivileg ist entfallen. Wann Kabelgebühren noch in der Abrechnung stehen dürfen und wann Sie widersprechen sollten.

Jahrzehntelang stand auf fast jeder Nebenkostenabrechnung eine Zeile für Kabelfernsehen. Seit dem 1. Juli 2024 ist das anders: Das sogenannte Nebenkostenprivileg ist entfallen. Trotzdem taucht die Position weiterhin in Abrechnungen auf – manchmal zu Recht, oft nicht. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage, zeigt, welche Ausnahmen es gibt, und was Sie tun können, wenn die Zeile noch da ist. Er behandelt Wohnraummiete in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie es früher war

§ 2 Nr. 15 BetrKV nennt in Buchstabe a die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und in Buchstabe b die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage. Auf dieser Grundlage konnten Vermietende jahrzehntelang Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern schließen und das monatliche Entgelt über die Nebenkosten auf alle Haushalte umlegen – unabhängig davon, ob jemand fernsah oder nicht.

Genau dieses Modell wurde mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes beendet. Der Verordnungstext trägt das Datum heute selbst: Das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, die Gebühren nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse sind ausdrücklich nur bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig. Für Zeiträume danach fehlt diesen Posten die Rechtsgrundlage.

Was heute gilt

Seit dem 1. Juli 2024 entscheiden Sie selbst, ob Sie einen Fernsehanschluss möchten und bei wem. Sie können einen Einzelvertrag mit einem Kabelanbieter schließen, auf Satellit oder Antenne umsteigen oder Fernsehen über das Internet nutzen. Der frühere Sammelvertrag verpflichtet Sie nicht mehr zur Zahlung über die Nebenkosten.

Steht in Ihrer Abrechnung für einen Zeitraum nach dem 30. Juni 2024 noch eine Zeile „Kabelanschluss“, „Breitbandversorgung“ oder „Multimedia“, ist das ein guter Grund für eine gezielte Nachfrage. Bitten Sie um die Angabe, auf welcher vertraglichen und gesetzlichen Grundlage der Betrag umgelegt wird.

Die Ausnahme für Glasfaser

Es gibt eine wichtige Ausnahme, und sie steht seit der Novelle in Buchstabe c derselben Ziffer. Umlagefähig sind die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden ist – aber nur, wenn Sie Ihren Telekommunikationsanbieter über diesen Anschluss frei wählen können. Dazu gehören der Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes.

Für dieses Glasfaserbereitstellungsentgelt gilt zusätzlich § 556 Abs. 3a BGB: Sie tragen es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme, und bei einer aufwändigen Maßnahme nur dann, wenn die Vermietung vorher soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat. Es ist der Höhe nach und zeitlich begrenzt.

Wenn Ihre Abrechnung ein solches Entgelt ausweist, fragen Sie nach dem Datum der Inbetriebnahme, nach der Dauer, für die es angesetzt wird, und – bei einer aufwändigen Maßnahme – nach den eingeholten Angeboten. Ein pauschal fortlaufendes „Glasfaserentgelt“ ohne zeitliche Begrenzung passt nicht zu dieser Ausnahme.

Gemeinschaftsantenne und Satellit

Eine hauseigene Antennen- oder Satellitenanlage ist etwas anderes als ein Kabelvertrag. Für sie nennt § 2 Nr. 15 Buchstabe a BetrKV weiterhin zwei Posten: die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft. Diese beiden bleiben umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung gehören ausdrücklich nicht mehr dazu; sie waren nur bis zum 30. Juni 2024 erfasst. Wenn Ihre Abrechnung für ein späteres Jahr eine Zeile „GEMA“, „Urheberrechte“ oder „Kabelweitersendung“ enthält, ist das ein konkreter Einwand. Nicht umlagefähig sind außerdem Anschaffung, Erneuerung und Reparatur der Anlage.

Eine weitere Einschränkung steht am Ende von § 2 Satz 1 BetrKV: Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, sind die Buchstaben a und b überhaupt nicht anzuwenden. Bei einem Neubau oder einer neu errichteten Anlage kommt daher allenfalls Buchstabe c in Betracht.

Prüfen Sie, welche Art von Versorgung Ihr Haus tatsächlich hat. Die Bezeichnung in der Abrechnung ist dafür kein sicherer Hinweis; die Rechnung des Anbieters ist es.

Was Sie tun können

Wenn Sie den Anschluss nicht nutzen und er nach dem 30. Juni 2024 weiterhin abgerechnet wird, formulieren Sie einen konkreten Einwand: Nennen Sie den Abrechnungszeitraum, die Position, den Betrag und den Grund. Bitten Sie um eine korrigierte Abrechnung. Einwendungen sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen, § 556 Abs. 3 BGB.

Behalten Sie dabei die Zahlungsfrist im Blick. Ein Einwand gegen eine einzelne Position rechtfertigt nicht automatisch, die gesamte Nachzahlung zurückzuhalten.

Wenn Sie den Anschluss behalten wollen

Viele Haushalte möchten weiter über Kabel fernsehen. Dann schließen Sie einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter. Der Anschluss in der Wohnung bleibt technisch bestehen; es ändert sich nur, wer den Vertrag hat und wie abgerechnet wird. Achten Sie darauf, dass Sie nicht doppelt zahlen: erst über die Nebenkosten und dann über den Einzelvertrag.

Prüfen Sie in der ersten Abrechnung nach Vertragsabschluss, ob die alte Sammelposition tatsächlich entfallen ist.

Der Verteilerschlüssel

Soweit eine Position zulässig bleibt – etwa der Betrieb einer Gemeinschaftsantenne –, gilt ohne abweichende Vereinbarung der Wohnflächenanteil, § 556a Abs. 1 BGB. Bei Antennen- und Multimediakosten ist ein Schlüssel nach Wohneinheiten sachnäher, weil jeder Haushalt einen Anschluss hat; er muss aber vereinbart sein.

Wenn der Anschluss Teil der Miete ist

Manche Mietverträge enthalten kein Betriebskostenentgelt für Kabelfernsehen, sondern eine höhere Grundmiete, in der die Versorgung enthalten sein soll. Das ist eine andere Konstruktion und wird nicht über die Nebenkostenabrechnung abgewickelt. Eine Änderung der Grundmiete richtet sich nach den Vorschriften über Mieterhöhungen und nicht nach dem Betriebskostenrecht.

Für Ihre Prüfung bedeutet das: Suchen Sie zuerst im Mietvertrag, wo der Anschluss geregelt ist. Steht er bei den Betriebskosten, gilt das oben Beschriebene. Steht er bei der Miete, ist die Nebenkostenabrechnung der falsche Ort für den Einwand – dann geht es um eine Vertragsanpassung, über die Sie gesondert sprechen müssen.

Alte Abrechnungen

Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2024 liegen, bleibt die frühere Rechtslage maßgeblich. Eine Kabelposition in der Abrechnung für 2023 ist deshalb nicht schon deswegen falsch, weil das Privileg inzwischen entfallen ist. Für 2024 kommt eine zeitanteilige Betrachtung in Betracht: bis Ende Juni umlagefähig, danach nicht mehr.

Achten Sie in der Abrechnung für 2024 also auf eine anteilige Berechnung. Ein voller Jahresbetrag ist dort ein deutliches Warnsignal.

Vergleichswerte

Der Betriebskostenspiegel 2024 des Deutschen Mieterbunds führt für Antenne und Kabel historisch 0,07 € pro Quadratmeter und Monat. Diese Zahl beschreibt, was früher abgerechnet wurde; sie ist keine Aussage darüber, ob eine Umlage heute noch zulässig ist. Für Zeiträume ab Juli 2024 ist die Rechtsfrage wichtiger als der Vergleichswert: Prüfen Sie zuerst, welcher Posten überhaupt noch in § 2 Nr. 15 BetrKV steht, und erst danach die Höhe.

So prüfen Sie Ihre Zeile

Sehen Sie zuerst auf den Abrechnungszeitraum. Liegt er ganz nach dem 30. Juni 2024, fragen Sie nach der Grundlage der Umlage. Liegt er im Übergangsjahr, prüfen Sie die zeitanteilige Berechnung. Verlangen Sie die Rechnung des Anbieters und den zugrunde liegenden Vertrag; den Anspruch auf Einsicht gibt Ihnen § 556 Abs. 4 BGB; die Belege dürfen elektronisch bereitgestellt werden.

Weiterlesen und selbst prüfen

Wie Sie einen Einwand formulieren, zeigt der Ratgeber zum Widerspruch. Ob Sie deswegen die Zahlung zurückhalten dürfen, behandelt der Beitrag Nachzahlung nicht zahlen; die Unterlagen bekommen Sie über die Belegeinsicht.

Ob Ihre Abrechnung eine solche Position enthält, sehen Sie in der kostenlosen Prüfung direkt in der Vorschau.