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CO₂-Kosten: Wie das Stufenmodell Vermietung und Mieter aufteilt
Seit 2023 trägt die Vermietung einen Teil des CO₂-Preises. So funktioniert das Zehn-Stufen-Modell und so prüfen Sie Ihre Abrechnung.
Seit 2021 wird auf fossile Brennstoffe ein CO₂-Preis erhoben. Er steckt im Gaspreis, im Heizölpreis und in vielen Fernwärmerechnungen. Bis Ende 2022 zahlten Mietparteien ihn vollständig mit. Seit dem 1. Januar 2023 wird er zwischen Vermietung und Mietpartei aufgeteilt – und zwar danach, wie schlecht das Gebäude energetisch dasteht. Dieser Ratgeber erklärt das Modell und die Prüfpunkte. Er behandelt Wohnraummiete in Deutschland und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Rechtsgrundlage
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz regelt die Verteilung der Kosten, die durch den nationalen Brennstoffemissionshandel entstehen. Für Wohngebäude gilt ein Zehn-Stufen-Modell: Je höher der spezifische Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, desto größer der Anteil, den die Vermietung trägt.
Der Gedanke dahinter ist eine Anreizwirkung. Wer ein schlecht gedämmtes Haus vermietet, soll einen Teil der Klimakosten selbst tragen und damit einen Grund haben, es zu sanieren.
Die zehn Stufen
Die Einstufung richtet sich nach dem CO₂-Ausstoß in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In der untersten Stufe – weniger als 12 kg – trägt die Mietpartei 100 Prozent und die Vermietung nichts. In der obersten Stufe – ab 52 kg – trägt die Mietpartei 5 Prozent und die Vermietung 95 Prozent.
Dazwischen steigt der Vermieteranteil in Zehn-Prozent-Schritten: 12 bis unter 17 kg – 10 Prozent; 17 bis unter 22 kg – 20 Prozent; 22 bis unter 27 kg – 30 Prozent; 27 bis unter 32 kg – 40 Prozent; 32 bis unter 37 kg – 50 Prozent; 37 bis unter 42 kg – 60 Prozent; 42 bis unter 47 kg – 70 Prozent; 47 bis unter 52 kg – 80 Prozent. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung.
Was in Ihrer Abrechnung stehen muss
Die Abrechnung soll die für die Einstufung nötigen Angaben enthalten: die im Abrechnungszeitraum gelieferte Brennstoffmenge, die zugehörigen Emissionen in Kilogramm, den daraus errechneten Wert pro Quadratmeter und Jahr, die sich ergebende Stufe, die CO₂-Kosten insgesamt und den auf die Vermietung entfallenden Anteil.
Fehlen diese Angaben, ist die Aufteilung nicht überprüfbar. Das ist ein konkreter, gut formulierbarer Einwand: „Bitte weisen Sie die CO₂-Kosten, den spezifischen Emissionswert des Gebäudes und die daraus folgende Stufe nach dem CO2KostAufG gesondert aus.“
Wer die Zahlen liefert
Die Angaben zu Brennstoffmenge und Emissionen stammen vom Energielieferanten. Rechnungen für Gas, Heizöl und Fernwärme müssen die für die Einstufung erforderlichen Informationen enthalten. In der Praxis übernimmt der Messdienstleister die Berechnung und weist den Vermieteranteil in der Heizkostenabrechnung aus.
Wenn Ihre Abrechnung von einem kleineren Verwalter selbst erstellt wurde, fehlt die Aufteilung besonders häufig. Fragen Sie in diesem Fall nach der Lieferantenrechnung, auf der die Emissionsangaben stehen.
Wenn die Aufteilung fehlt
Erhalten Sie eine Abrechnung für einen Zeitraum ab 2023 ohne jede CO₂-Aufteilung, obwohl mit Gas, Öl oder Fernwärme geheizt wird, ist das ein Fehler. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass Sie den auf Sie entfallenden Anteil der Heizkosten kürzen können. Beziffern Sie den Einwand und bitten Sie um eine korrigierte Abrechnung.
Praktisch ist es sinnvoll, zuerst um die Angaben zu bitten. Häufig liegen die Zahlen vor und wurden nur nicht ausgewiesen; dann lässt sich der Punkt ohne Streit klären.
Wärmepumpe und Strom
Der nationale Emissionshandel erfasst Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Strom fällt nicht darunter. Wird Ihr Gebäude mit einer Wärmepumpe beheizt, entstehen deshalb in der Regel keine CO₂-Kosten nach diesem Gesetz – und es gibt nichts aufzuteilen.
Bei Fernwärme kommt es auf den Erzeugungsmix an. Der Lieferant weist die Emissionen aus. Eine Fernwärme aus Biomasse oder Abwärme kann einen sehr niedrigen Wert haben.
Ausnahmen und Besonderheiten
Das Gesetz sieht Erleichterungen für die Vermietung vor, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine energetische Verbesserung verhindern – etwa bei Denkmalschutz oder bei einem Anschluss- und Benutzungszwang. Dann kann sich der Vermieteranteil halbieren oder entfallen. Solche Ausnahmen müssen dargelegt werden.
Verlangen Sie in diesem Fall die konkrete Begründung mit Angabe der Vorschrift. Ein pauschaler Hinweis auf „denkmalschutzrechtliche Beschränkungen“ ist keine ausreichende Darlegung.
Ein Rechenbeispiel
Ein Mehrfamilienhaus mit 1.000 Quadratmetern Wohnfläche verbraucht im Abrechnungsjahr Erdgas, aus dem sich Emissionen von 38.000 Kilogramm Kohlendioxid ergeben. Der spezifische Wert beträgt damit 38 kg pro Quadratmeter und Jahr. Das entspricht der Stufe mit 60 Prozent Vermieteranteil.
Betragen die im Gaspreis enthaltenen CO₂-Kosten für das Haus 2.400 €, trägt die Vermietung davon 1.440 €; auf alle Mietparteien entfallen 960 €. Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung wären das rechnerisch rund 67 € statt 168 €. Genau diese Entlastung sollte in Ihrer Abrechnung sichtbar sein – entweder als Abzug bei den Heizkosten oder als eigene Zeile.
Was Sie mit dem Wert sonst noch anfangen können
Der spezifische Emissionswert sagt etwas über den energetischen Zustand Ihres Gebäudes aus. Ein Wert über 47 kg pro Quadratmeter und Jahr deutet auf ein weitgehend unsaniertes Haus hin. Das ist für Sie in zweifacher Hinsicht relevant: Ihre Heizkosten werden dauerhaft hoch bleiben, und der Vermieteranteil am CO₂-Preis steigt mit jeder Erhöhung des Preises.
Wenn Sie ohnehin über Ihren Verbrauch nachdenken, ist der Wert ein nützlicher Ausgangspunkt für ein Gespräch. Er stammt aus der Abrechnung und ist damit eine Zahl, über die beide Seiten verfügen – anders als Schätzungen aus einem Energieausweis, der Jahre alt sein kann.
Die Größenordnung
Die Beträge sind meist überschaubar. Bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung in einem unsanierten Gebäude können der Vermieteranteil einige Dutzend Euro im Jahr ausmachen. Wichtiger als der einzelne Betrag ist, dass die Einstufung überhaupt vorgenommen wurde: Sie ist ein guter Indikator dafür, wie sorgfältig die Heizkostenabrechnung insgesamt erstellt wurde.
So prüfen Sie Ihre Abrechnung
Suchen Sie nach den Stichworten „CO₂“, „Kohlendioxid“, „Emissionen“ oder „CO2KostAufG“. Notieren Sie den ausgewiesenen Emissionswert, die Stufe und den Vermieteranteil. Prüfen Sie, ob der Anteil zur Stufe passt. Vergleichen Sie den Wert mit dem Vorjahr; große Sprünge ohne baulichen Grund sind erklärungsbedürftig.
Weiterlesen und selbst prüfen
Die Grundlagen der Heizkostenabrechnung erklärt der Ratgeber Heizkosten 70/30. Zum Kürzungsrecht lesen Sie 15 Prozent Kürzung, zu modernen Anlagen den Beitrag Wärmepumpe und Fernwärme.
Ob Ihre Abrechnung die CO₂-Aufteilung ausweist, sehen Sie schnell: Laden Sie sie in die kostenlose Prüfung und vergleichen Sie die ausgelesenen Positionen.