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Sind Müllgebühren umlagefähig? Restmüll, Sperrmüll und Behälter

Tonnenmiete, Abfuhrgebühr und Sperrmüll: Welche Müllkosten in die Nebenkostenabrechnung dürfen und welcher Schlüssel dafür gilt.

Müll ist eine der wenigen Positionen, bei denen die Hausgemeinschaft die Kosten spürbar beeinflussen kann. Wer richtig trennt, braucht kleinere Restmülltonnen, und die Gebühr sinkt. Zugleich ist die Position anfällig für Zusätze, die dort nicht hingehören – von der Sperrmüllentsorgung nach einer Räumung bis zur Reparatur des Müllhauses. Dieser Ratgeber erklärt, welche Müllkosten umlagefähig sind und wie Sie Ihre Zeile prüfen. Er behandelt Wohnraummiete in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 8 BetrKV nennt neben der Straßenreinigung „die Kosten der Müllbeseitigung“. Dazu gehören die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Wie immer setzt die Umlage eine vertragliche Vereinbarung voraus, § 556 Abs. 1 BGB. Fehlt sie, sind die Kosten mit der Miete abgegolten.

Was zur Position gehört

Umlagefähig sind die kommunale Abfallgebühr für Restmüll, Bioabfall und Papier, soweit die Kommune sie erhebt, die Miete der Behälter, der Betrieb technischer Anlagen wie Müllschlucker und die Kosten der Erfassung und Verteilung, wenn nach Volumen oder Gewicht abgerechnet wird. Auch die regelmäßige Reinigung der Tonnen kann laufender Betrieb sein, wenn sie in festen Abständen erfolgt.

Wird ein privates Unternehmen mit der Abfuhr beauftragt, etwa für Wertstoffe, sind auch diese Kosten umlagefähig. Entscheidend ist nicht der Auftraggeber, sondern dass die Leistung laufend anfällt und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks dient.

Sperrmüll: der Klassiker

Sperrmüll ist der häufigste Streitpunkt. Zu unterscheiden sind zwei Fälle. Erstens: Die Kommune führt regelmäßig eine Sperrmüllabfuhr durch und erhebt dafür eine wiederkehrende Gebühr. Diese Gebühr kann als laufende Betriebskostenart in Betracht kommen. Zweitens: Es wird ein einzelner Container bestellt, weil jemand Möbel im Hof abgestellt hat. Das ist eine einmalige Maßnahme.

Die zweite Variante wird trotzdem oft umgelegt – mit dem Argument, dass sich der Verursacher nicht feststellen lässt. Ob das zulässig ist, hängt von den Umständen ab. Verlangen Sie in jedem Fall die Rechnung, das Datum und eine Beschreibung des Vorgangs. Wenn eine solche Räumung nur einmal in mehreren Jahren vorkommt, fehlt es an der für Betriebskosten nötigen Wiederkehr.

Was nicht umlagefähig ist

Nicht umlagefähig sind die Anschaffung neuer Tonnen, der Bau oder die Sanierung eines Müllhauses, die Reparatur eines Müllschluckers und die Entsorgung von Bauschutt aus einer Modernisierung. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Auch die Entrümpelung einer Wohnung nach einem Auszug gehört nicht dazu; sie betrifft das Verhältnis zu der betreffenden Mietpartei.

Der Verteilerschlüssel

Ohne abweichende Vereinbarung gilt der Wohnflächenanteil, § 556a Abs. 1 BGB. Bei Müll ist ein Schlüssel nach Personen sachnäher, weil die Abfallmenge eher an der Zahl der Bewohner hängt als an der Quadratmeterzahl. Ein solcher Schlüssel muss aber vereinbart sein oder nach § 556a Abs. 2 BGB wirksam umgestellt werden.

Wird nach Personen verteilt, achten Sie auf die zugrunde gelegte Personenzahl und auf unterjährige Änderungen. Ein Kind, das im Juli geboren wurde, zählt nicht für das ganze Jahr. Eine nachvollziehbare Abrechnung nennt Gesamtpersonen und Ihre Personen.

Verursachergerechte Systeme

Manche Häuser haben Identsysteme, die jede Leerung dem einzelnen Haushalt zuordnen, oder Schleusen an den Tonnen. Die Kosten dieser Erfassung sind ausdrücklich umlagefähig. Prüfen Sie in diesem Fall, ob Ihre Einwurfmenge in der Abrechnung plausibel ist und wie der nicht zuordenbare Rest verteilt wurde.

Solche Systeme senken die Gesamtkosten häufig, verlagern aber Konflikte in die Hausgemeinschaft. Für die Prüfung Ihrer Abrechnung bleibt entscheidend, dass Gesamtkosten, Ihr Anteil und der Rechenweg erkennbar sind.

Wenn die Gebühr stark steigt

Steigende Müllkosten haben meist eine von drei Ursachen: Die Kommune hat die Gebührensatzung geändert, das Haus hat größere oder mehr Tonnen bekommen, oder es wurde häufiger geleert. Alle drei Ursachen lassen sich mit dem Gebührenbescheid und dem Abfuhrkalender belegen.

Wenn die Tonnen vergrößert wurden, weil regelmäßig Müll danebensteht, ist eine Rückfrage an die Verwaltung sinnvoll: Wurde geprüft, ob eine bessere Trennung die Restmüllmenge senken könnte? Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt eine vernünftige Bewirtschaftung. Einen Verstoß müssen allerdings Sie darlegen und beweisen; eine sekundäre Darlegungslast der Vermietung besteht regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10). Bei Abfallgebühren ist das gut zu leisten, weil die kommunale Gebührensatzung öffentlich ist.

Gewerbe im Haus

Eine Gaststätte oder ein Lebensmittelladen produziert deutlich mehr Abfall als eine Wohnung. Werden die Müllkosten trotzdem nach Wohnfläche über das ganze Gebäude verteilt, zahlen die Haushalte mit. Ein Vorwegabzug für Gewerbe ist zu prüfen, wenn die gewerbliche Nutzung zu erheblich höheren Kosten führt. Häufig hat das Gewerbe eigene Tonnen; dann muss deren Gebühr aus der Umlage herausgenommen werden.

Leerstand

Für leerstehende Wohnungen fällt weniger Müll an, die Grundgebühr für Behälter läuft aber weiter. Der auf Leerstand entfallende Anteil ist von der Vermietung zu tragen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – VIII ZR 159/05). Prüfen Sie, ob die Summe der in der Abrechnung genannten Einheiten zur tatsächlichen Belegung des Hauses passt.

Vergleichswerte

Der Betriebskostenspiegel 2024 des Deutschen Mieterbunds nennt für die Müllbeseitigung 0,16 € pro Quadratmeter und Monat. Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung sind das rund 134 € im Jahr. Regionale Gebührenunterschiede sind erheblich; der Wert ist ein Durchschnitt und keine rechtliche Grenze.

So prüfen Sie Ihre Zeile

Notieren Sie Gesamtkosten, Schlüssel, Gesamteinheiten und Ihren Anteil. Fragen Sie nach dem Gebührenbescheid, nach Anzahl und Größe der Tonnen, nach der Leerungsfrequenz und danach, ob Sperrmüll oder Containerkosten enthalten sind. Verlangen Sie Einsicht in die Belege nach § 556 Abs. 4 BGB.

Weiterlesen und selbst prüfen

Die verwandte Position behandelt der Ratgeber zur Straßenreinigung. Wie ein Schlüsselwechsel funktioniert, erklärt der Beitrag zum Umlageschlüssel; einmalige Maßnahmen behandelt der Ratgeber zu Instandhaltung.

Für Ihre eigenen Zahlen: Laden Sie die Abrechnung in die kostenlose Prüfung. Die Müllzeile wird mit dem bundesweiten Vergleichswert abgeglichen und der Rechenweg nachvollzogen.